Das interne Meldeverfahren
Zentiva hat ein internes Meldeverfahren in elektronischer Form eingeführt, das Sie hier finden können und das wir im Folgenden als „Plattform“ bezeichnen. Zusätzlich akzeptieren wir auch mündliche Meldungen über diese Plattform. Auf Ihr Ersuchen ist eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle möglich. Mit Ihrer Einwilligung kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Wenn Sie eine persönliche Zusammenkunft wünschen, melden Sie sich bitte dennoch zuerst über die Plattform, um eine lückenlose Dokumentation zu garantieren.
Bitte lesen Sie die folgenden Informationen sorgfältig durch.
Sobald Sie eine Meldung über die Plattform absenden, bestätigen Sie, dass Sie mit diesen Informationen und mit unserer Datenschutzrichtlinie vertraut sind.
Zentiva akzeptiert auch anonyme Meldungen. Bitte füllen Sie dazu das Feld für Vorname, Name etc. einfach mit einem Synonym aus. Weitere Informationen zur Plattform finden Sie unter „Benutzungshinweise zur Plattform“.
§2 HinSchG regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Für den Fall, dass Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Meldung unter den Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, seien Sie versichert, dass wir jeder Meldung nachgehen und Sie gegebenenfalls informieren, wenn Ihr Anliegen unter unsere Speak-Up-Initiative fällt. Zentivas Speak-Up-Initiative finden Sie hier.
Das externe Meldeverfahren
Beim Bundesministerium für Justiz haben Sie die Möglichkeit Ihr Anliegen einer externen Meldestelle mitzuteilen. Bitte beachten Sie jedoch, dass das BfJ dazu Folgendes auf seiner Website schreibt:
„Prüfen Sie, ob für Sie eine Meldung bei der internen Meldestelle des betroffenen Beschäftigungsgebers in Betracht kommt. Interne Meldungen sind häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, sollten Sie die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an uns zu wenden.“